Ausgabe 03/2018

Seitenanzahl: 34 Seiten

Preis: 24.00 €

LM.VM. hat den Begriff des Objektplaners aus der HOAI importiert, weil dieser mit der Umgebung der deutschen Kommentare den Umfang der Tätigkeit des Architekten (auch der Bauingenieure in Ingenieurbauwerken) besser abbildet, als die früher verwendeten Begriffe „federführender…“ Planer oder „Dirigent“. Eine sachlich fachliche Herleitung und damit auch die Begründung der für den Architekten zB. nach OA.7 (1) anrechenbaren Kosten werden dargelegt.


Plettenbacher (et.al) hat einen weiteren Teil der zusammengefassten Empfehlungen der Rechnungshöfe für die Arbeit von Architekten und Ingenieuren beigestellt.


Im dritten Beitrag werden konkrete Erläuterungen und Detailregelungen zur systematisch richtigen Anwendung des AR.16 (11) und AR.16 (1) aus LM.VM.AR für die Gegenverrechnungen und Forderungen des AG an die ausführenden Firmen aufgestellt, um die anrechenbaren Kosten für die Planer und der öBAs zu bestimmen.

Dieser Beitrag ist auch für die deutsche Diskussion wichtig, weil von manchen Auftraggebern und der Judikatur die Bearbeitung der Gegenforderungen in den Grundleistungen der Objektüberwachung vermutet wird, aber die Vergütung der Objektüberwachung seit der HOAI : 2009 auf die Ergebnisse der Kostenberechnung aus LPH 3 bezogen wird, die idR. aber dafür keine Ansätze hat, weil selten so weit vorausgedacht wird. Die DIN 276 fordert die Aufnahme „vorhersehbarer“ Risiken in die Kostenberechnung, durchaus ein Titel der für eine Einschätzung für durchsetzbare und nicht durchsetzbare Gegenverrechnungen zB. von Ersatzvorabnahmen oder Bauschadensverrechnungen durch die Objektüberwachung verwendet werden könnte. Den-noch ist der Blick zurück, als die HOAI noch deklarierte: … jeder bekommt jene Kosten angerechnet, die er plant, einplant oder überwacht … ein Ansatz der bei künftigen Evaluierungen bedacht werden sollte.

In der HOAI wurde 1977 der Begriff Objektplaner für die Beschreibung der Rolle des „federführenden, zentralen Planers“ für den Architekten eingeführt.
Objektplaner - Architekt

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Der vorliegende Artikel beleuchtet die Kernaussagen des Rechnungshofes im Kontext der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen und gibt Hinweise für eine RH-konforme Ausschreibung.

Bei Redaktionsschluss galt noch das BVergG 2006. Da aber bereits der Entwurf des BVergG 2017 vorliegt, haben sich die AutorInnen dazu entschlossen, vor allem auf dieses einzugehen. Für das bessere Verständnis und eventuelle Vergleichsmöglichkeiten sind jedoch jeweils die entsprechenden Paragraphen des BVergG 2006 in den Fußnoten angegeben.

Zahlreiche Mängel in Ausschreibungen machen dieses Thema komplexer, als es möglicherweise sein sollte. Zur Aufklärung der gesetzlichen Lage sowie zur besseren Orientierung wird vorliegender Text unterschiedliche Punkte zum Thema behandeln. Ausschreibung von Varianten, klare Positionen in Leistungsverzeichnissen, funktionale Ausschreibung, Qualität der Ausschreibungsunterlagen und viele weitere sind zentrale Punkte, die einem häufig begegnen. Auch kommt es in Ausschreibungen häufig vor, dass während der Zuschlagsfrist das LZ verändert wird. Folgendes Kapitel konzentriert sich auf die Empfehlung des Rechnungshofes zum Thema der Abänderung der Leistungsverzeichnisse.

Die RH-konforme Ausschreibung

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Bei der Abrechnung von Planer-/Projektsteuerungshonoraren gibt es immer wieder (scheinbar) ungeregelte Detailbereiche, sodass Klarstellungen dazu als Ergänzung der Regelwerke vorgenommen werden müssen.

Detail-Regelungen zur Abrechnung für PS, Planer, öBA

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