Ausgabe 02/2018

Seitenanzahl: 35 Seiten

Preis: 24.00 €

Auftraggeber schreiben zunehmend „Kostenobergrenzen, Kostendeckel ...“ in ihre Verträge, die oft weit vor der konkreten Planung „politisch“ motiviert aufgesetzt werden, um die Planungen nicht ausufern zu lassen. Solche Verträge sind für Planer gefährlicher als gedacht, kann doch die Planung selbst erst nach der Vergabe (LPH 6/7) jene konkreten Preise einholen, die die Bauwirtschaft für die durchgeplanten Leistungen (... auf Basis der Ausführungsplanung ...) kalkuliert.

Die deutsche Baurechtsdiskussion dazu wurde von Rechtsanwalt Rainer Fahrenbruch umfassend zusammengestellt und mit vielen Argumenten angereichert. Die österreichische Baurechtsdiskussion steht dazu erst am Anfang, weshalb die durchdachte Argumentation von RA Fahrenbruch besonders wertvoll ist.

Rechtsanwalt Mag. Heinrich Lackner und Frau Dipl.-Ing. Mira Berchtold aus der Kanzlei Müller+Partner haben eine Zusammenstellung von Urteilen zur Planung und zur örtlichen Bauaufsicht ausgearbeitet, die wertvolle Orientierungshilfen in der täglichen Arbeit darstellen.

Hans Lechner wiederholt die Feststellungen zu den Lücken in der Kostenplanung aus einem Workshop vom 22. März 2018 an der TU Graz.

Zur Beschaffenheitsvereinbarung über die Einhaltung einer Kostenobergrenze in den Vertragsmustern der öffentlichen Hand betreffend Architektenleistungen (insbesondere RBBau).
Baukosteneinhaltung als vereinbarte Beschaffenheit des Architektenwerkes in der deutschen Vertragspraxis der öffentlichen Hand

10.80 €

Von Architekten und Planern werden, im Unterschied zu den „klassischen“ Bauausführenden aus dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, vorwiegend geistig schöpferische Leistungen erbracht. Diese unterscheiden sich nicht nur in der Art der Tätigkeit erheblich von den Leistungen der Bauausführenden. Auch aus rechtlicher Sicht sind die Leistungen von PlanerInnen in vielen Punkten anders zu qualifizieren als die Herstellung der Bauleistung (des Werkes) durch den Bauunternehmer.

Haftung und Gewährleistung von PlanerInnen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung

10.80 €

Kostenermittlungen sind zunehmend Streitthema zwischen Planern und Auftraggebern, wobei sich eine große Lücke auftut, zwischen

  • Erwartungshaltung und fachlichen Möglichkeiten,
  • zwischen Erwartungshaltungen und Ausbildungsstatus,
  • zwischen Erwartungshaltungen und Regelwerken.

Kaum ein Auftraggeber ist bereit zu akzeptieren, dass die Entwicklung von Bauprojekten mit Entwicklungsarbeit verbunden ist und nicht die 10.000ste Wiederholung des gleichen Produkts darstellt.

Kaum ein Auftraggeber ist bereit zu akzeptieren, dass die Kosten erst nach der Vergabe zu 95 % der Bauleistungen „sicher“ sind, wenn die LVs auf Basis qualifizierter Ausführungsplanung gemacht wurden.

Für viele andere Lebensbereiche werden systematische Unschärfe, divergente Haltungen akzeptiert, im Bereich der Bauplanung sind (fast) alle Auftraggeber der Meinung, „seit den Pyramiden könnte man das doch gelernt haben!“

Kostenschätzungen und -berechnungen. Wo sind die Lücken im Kostentrichter ?

10.80 €

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