Unfaire, sittenwidrige Vertragsbedingungen finden sich immer öfter in Planerverträgen. Viele Auftraggeber glauben an die Macht der Garotte, zu wenige an die Kunst der fachlich qualifizierten Führung der Projekte. Viele Auftraggeber scheitern mit den überzogenen Vertragsbedingungen und den erniedrigenden Planervergütungen, weil die Luft zum Arbeiten schon bei halb getaner Befassung ausgeht.
Macht zu haben ist für Alle gut, wenn sie behutsam und kompetent altruistische Ziele verfolgt und nicht nur zur Absicherung von Einzelsichten dient. Eines der erfolgreichsten Bücher der deutschen Baurechtsszene ist „Unwirksame Bauvertragsklauseln“ von Hofmann und Frikell, 12. Auflage, VOB Verlag Vögel OHG, 2014. Der Aufsatz von Dr. V. Mogel ist ein guter erster Schritt das Thema auszubauen.
Umgang mit Störungen ist – einige Monate nach der Diskussion in Bad Blumau – eine Synopse der nur vermeintlich unterschiedlichen Ableitungen aus dem § 1168 ABGB, wenn Störungen/Behinderungen die Vertragspartner aus der beschaulichen Partnerschaft herausführen. Zugleich auch eine Aussicht aus den fiktionalen Sphären auf den Boden erträglicher Lösungen herabzufinden. Ich bin gespannt auf das Echo!
Der OGH hat sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit Fragen zur Sittenwidrigkeit von Vertragsbedingungen in Bau- und Planerverträgen auseinandergesetzt. Grund genug, nachfolgend die diesbezüglich speziell für Planerverträge bestehende aktuelle Rechtslage in dem aus Sicht des Artikelverfassers für die Praxis relevanten Umfang zusammenfassend darzustellen.
Die österreichische Bauwirtschaft hat Anfang 2017 einen herben Schock erlitten, als Kodek grundsätzliche Überlegungen zur konsequenteren Anwendung der rechtssystematischen Zusammenhänge vorgestellt hat, um der Flut baukostensteigender Mehrkostenforderung (MKF) auf Basis scheinlogischer Argumentationen entgegentreten zu können.
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