Die Frage der Rechnungsstellung von Planer/öBA/PS … wird immer wieder diskutiert, weil die klaren Regelungen, die in LM.VM.2014 zu finden sind, in den alten Honorarordnungen nicht ganz so klar dargestellt sind.
Zum Thema „Herstellkosten“ hat Hans Lechner in bauAktuell Mai 2017 einen Beitrag geschrieben, der im Pressearchiv der planungswirtschaft 4.0 freigeschaltet wurde. In dieser Ausgabe werden die formalen und fachlichen Regelungen zur Rechnungsstellung selbst ergänzt und erläutert, wobei auch auf Problemstellungen bei vorzeitigem Projektabbruch/Kündigung eingegangen wird.
In einem weiteren Beitrag wird auf Verständnisfragen und inhaltliche Probleme der LPH 3 Entwurfsplanung eingegangen, die von manchen gestalterisch überbetont und planerisch geringer eingeschätzt wird. Die LPH 3 und die darauf aufbauende Entscheidung des AG ist aber mit allen terminlichen und wirtschaftlichen Folgen viel zu wichtig, um die notwendige Tiefe der technischen Lösungsinhalte (ausführungsfähig, aber noch nicht ausführungsreif) gering zu achten.
Ein Beitrag von Maria Wallner-Kleindienst befasst sich mit der Koppelung der Vergütung an die Baukosten und der Notwendigkeit die „genehmigten“ Kosten aus der Kostenberechnung zu LPH 3 mit jeder Änderungsevidenz fortzuschreiben.
1977 hat K.H. Pfarr die Problematik mit der „Entwurfsplanung“ in den Leistungsbildern aufgezeigt, indem er die LPH 3 als „Systemplanung“ bezeichnet hat.
Der von Pfarr eingeführte Begriff „Systemplanung“ ist aber im Rollenverständnis der Architekten nicht immer angekommen.
Unterschiedliche Modelle der Honorarermittlungsgrundlage und -abrechnung bei Planungsleistungen (ein Vergleich zwischen LM.VM, HOA und HOAI)
Planerhonorare basieren auf einer Bemessungsgrundlage, die häufig im Planervertrag individuell zwischen den Vertragspartnern geregelt ist.
In Abhängigkeit der zugrundegelegten Regelung sind dabei zwei Aspekte von Bedeutung. Zum einen ist vertraglich festzulegen welche Kostenbestandteile lt. ÖN B 1801-1 voll bzw. anteilig je Fachplanung anzurechnen sind, und zum anderen ist festzulegen, auf welcher Kostengrundlage die Abrechnung der Leistung zu erfolgen hat.
Die unterschiedlichen Anteile einer Bemessungsgrundlage sowie mögliche Abrechnungsgrundlagen (Abrechnung auf Basis von tatsächlichen Herstellungskosten / Kostenfeststellung oder Abrechnung auf Basis der Kostenberechnung) sollen in der Folge aufgezeigt werden.
Da in Deutschland mit der aktuellen HOAI eine Entkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten erfolgte, wird auch ein Vergleich der beiden Werke aufgezeigt, um einerseits die Entwicklung darzustellen und gleichzeitig Beispiele für mögliche Regelungen aufzuzeigen.
Ziel des Beitrages ist, das Beleuchten von honorarrelevanten Regelungen die bei jedem Projekt gesondert zwischen den Vertragspartner zu vereinbaren sind.
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