Haftung und Gewährleistung von PlanerInnen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung

Von Architekten und Planern werden, im Unterschied zu den „klassischen“ Bauausführenden aus dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, vorwiegend geistig schöpferische Leistungen erbracht. Diese unterscheiden sich nicht nur in der Art der Tätigkeit erheblich von den Leistungen der Bauausführenden. Auch aus rechtlicher Sicht sind die Leistungen von PlanerInnen in vielen Punkten anders zu qualifizieren als die Herstellung der Bauleistung (des Werkes) durch den Bauunternehmer.

 

 

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