Planung … Termine … Verzögerungen

Die SOLL-„Planungszeit“ wird selten geregelt. Eine planungswirtschaftliche Betrachtung bietet Lösungen im Vergleich mit der Bauwirtschaft.

Weil die Honorarordnungen eine ‚geregelte‘ Relation zwischen Baukosten und Vergütung herstellen und weil die Inhalte der Planerverträge allgemein als nicht beschreibbar gelten, ordnert man sie von der Vertragsart her als Detail-Pauschalverträge ein, mit der unzulässigen Vermutung, dass die Dauer auch pauschalisiert sei, jedenfalls dann, wenn es länger dauert.

Weil die Fragen „Planungszeit“ und „Ermittlung einer Mehr-Planungszeit“ in den aktuellen Planungsverträgen und in der Literatur kaum behandelt werden, jedoch die Zahl der zeitlichen Abweichungen bei Bauprojekten im Allgemeinen zunimmt, führt dieses Thema in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern.

In Deutschland ist dazu der § 10 der HOAI „Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ in Diskussion. Gemäß Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages soll § 10 der HOAI unter anderem um eine Regelung ergänzt werden, wonach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit vorzusehen ist, überwiegend bezogen auf die Objektüberwachung, seltener auf die Phase 1 - 7, Vorentwurfsplanung bis Vergabe.



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