Bei Standardprojekten wie Wohnbau, Schulen, Geschäftshäuser kann ein Auftraggeber zurecht davon ausgehen, dass ein Architekt (Objektplaner) die Konfiguration der „Arbeitsplätze“ einer Küche, eines Klassenraumes in der Gebäudelehre, im Wohnbau gelernt hat und (nur) ein „normaler“ Abstimmungsbedarf zwischen Bedarfsangaben und endgültiger Planung eingebracht werden muss.
Ganz anders liegt die Sache bei speziellen Arbeitsplätzen zB. der modernen Gerätemedizin, bei Laborbauten, in vielen Bereichen des High-Tech- Industriebaus, wo der Objektplaner die Räume, die Geräte, die Funktionseinrichtung mit den Nutzern mehrfach im Detail abstimmen muss und die funktionalen Anforderungen die Gestaltungsspielräume oft einengen.
Die Qualitätssicherungssysteme der AS (Austrian Standards) sind in Bezug auf ÖN H 6010 und ÖN E 8390-1 nicht wirksam geworden. Die beiden Unterlagen sind weder planungstauglich, noch zukunftstauglich. Die beiden Normen propagieren Fehler und Einseitigkeiten, die Planungen ins Chaos und Baustellenabwicklungen zu hohen Mehrkosten treiben können.
Die SOLL-„Planungszeit“ wird selten geregelt. Eine planungswirtschaftliche Betrachtung bietet Lösungen im Vergleich mit der Bauwirtschaft.
Weil die Honorarordnungen eine ‚geregelte‘ Relation zwischen Baukosten und Vergütung herstellen und weil die Inhalte der Planerverträge allgemein als nicht beschreibbar gelten, ordnert man sie von der Vertragsart her als Detail-Pauschalverträge ein, mit der unzulässigen Vermutung, dass die Dauer auch pauschalisiert sei, jedenfalls dann, wenn es länger dauert.
Weil die Fragen „Planungszeit“ und „Ermittlung einer Mehr-Planungszeit“ in den aktuellen Planungsverträgen und in der Literatur kaum behandelt werden, jedoch die Zahl der zeitlichen Abweichungen bei Bauprojekten im Allgemeinen zunimmt, führt dieses Thema in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern.
In Deutschland ist dazu der § 10 der HOAI „Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ in Diskussion. Gemäß Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages soll § 10 der HOAI unter anderem um eine Regelung ergänzt werden, wonach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit vorzusehen ist, überwiegend bezogen auf die Objektüberwachung, seltener auf die Phase 1 - 7, Vorentwurfsplanung bis Vergabe.
1977 hat K.H. Pfarr die Problematik mit der „Entwurfsplanung“ in den Leistungsbildern aufgezeigt, indem er die LPH 3 als „Systemplanung“ bezeichnet hat.
Der von Pfarr eingeführte Begriff „Systemplanung“ ist aber im Rollenverständnis der Architekten nicht immer angekommen.
In der HOAI wurde 1977 der Begriff Objektplaner für die Beschreibung der Rolle des "federführenden, zentralen Planers" für den Architekten eingeführt.
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