In Deutschland ist die Erweiterung des § 10 der HOAI 2013 zur Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs in Diskussion. Im Rahmen des Deutschen Baugerichtstages wurden vier Empfehlungen diesbezüglich veröffentlicht. § 10 der HOAI soll um folgende Aspekte ergänzt werden, wonach

  • ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit vorzusehen ist,
  • der Auftraggeber berechtigt ist Änderungen anzuordnen (einseitiges Anordnungsrecht des AG),
  • ein Umplanungszuschlag vorzusehen ist, und
  • die Regelung zur „Anknüpfung an sich nicht ändernde anrechenbare Kosten“ textlich zu bereinigen ist.


Beurteilung von gestörten Planungsabläufen
10.80 €

Die Oberleitungen der HOA 2004 im zeit-/leistungsabhängigen Gesamtvergleich mit den aktuellen LM+VM [OA] 2014, sind die verschwunden ?

Derzeit werden Leistungsbilder in vielen Planerverträgen von den alten Leistungsbildern der Honorarordnungen auf die neuen Leistungsmodelle des LM.VM.2014 umgestellt. Dabei zeigt sich, dass es einige Leistungsverschiebungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen gibt und eine (für die Tragwerksplanung und TA) neue Leistungsphase „Begleitung der Bauausführung“ entstanden ist.




Unterschiedliche Modelle der Honorarermittlungsgrundlage und -abrechnung bei Planungsleistungen (ein Vergleich zwischen LM.VM, HOA und HOAI)

Planerhonorare basieren auf einer Bemessungsgrundlage, die häufig im Planervertrag individuell zwischen den Vertragspartnern geregelt ist.

In Abhängigkeit der zugrundegelegten Regelung sind dabei zwei Aspekte von Bedeutung. Zum einen ist vertraglich festzulegen welche Kostenbestandteile lt. ÖN B 1801-1 voll bzw. anteilig je Fachplanung anzurechnen sind, und zum anderen ist festzulegen, auf welcher Kostengrundlage die Abrechnung der Leistung zu erfolgen hat.

Die unterschiedlichen Anteile einer Bemessungsgrundlage sowie mögliche Abrechnungsgrundlagen (Abrechnung auf Basis von tatsächlichen Herstellungskosten / Kostenfeststellung oder Abrechnung auf Basis der Kostenberechnung) sollen in der Folge aufgezeigt werden.

Da in Deutschland mit der aktuellen HOAI eine Entkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten erfolgte, wird auch ein Vergleich der beiden Werke aufgezeigt, um einerseits die Entwicklung darzustellen und gleichzeitig Beispiele für mögliche Regelungen aufzuzeigen.

Ziel des Beitrages ist, das Beleuchten von honorarrelevanten Regelungen die bei jedem Projekt gesondert zwischen den Vertragspartner zu vereinbaren sind.

 

 

Entkoppelung der Honorarbasis von den tatsächlichen Herstellkosten
10.80 €

Kategorie Honorarwesen

Die SOLL-„Planungszeit“ wird selten geregelt. Eine planungswirtschaftliche Betrachtung bietet Lösungen im Vergleich mit der Bauwirtschaft.

Weil die Honorarordnungen eine ‚geregelte‘ Relation zwischen Baukosten und Vergütung herstellen und weil die Inhalte der Planerverträge allgemein als nicht beschreibbar gelten, ordnert man sie von der Vertragsart her als Detail-Pauschalverträge ein, mit der unzulässigen Vermutung, dass die Dauer auch pauschalisiert sei, jedenfalls dann, wenn es länger dauert.

Weil die Fragen „Planungszeit“ und „Ermittlung einer Mehr-Planungszeit“ in den aktuellen Planungsverträgen und in der Literatur kaum behandelt werden, jedoch die Zahl der zeitlichen Abweichungen bei Bauprojekten im Allgemeinen zunimmt, führt dieses Thema in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern.

In Deutschland ist dazu der § 10 der HOAI „Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ in Diskussion. Gemäß Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages soll § 10 der HOAI unter anderem um eine Regelung ergänzt werden, wonach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit vorzusehen ist, überwiegend bezogen auf die Objektüberwachung, seltener auf die Phase 1 - 7, Vorentwurfsplanung bis Vergabe.



Planung … Termine … Verzögerungen
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Kategorie Planung

LM.VM definiert die Leistungen zum Entscheidungs- und Änderungsmanagement (EM und ÄM). Diese sind innerhalb der Leistungsmodelle der Projektbeteiligten abgestimmt, sodass sich ein Arbeitsprozess mit klaren Aufgabenzuteilungen ergibt. Dennoch stellt sich im Zuge der Projektarbeit oft die Frage, welche Leistung von wem zu erbringen ist oder wer für das Änderungsmanagement verantwortlich ist.

Weiters praxisrelevant ist die Bewertung des ggf. damit im Zusammenhang stehende zusätzlichen Honoraranspruchs sowie die Klärung von Abgrenzungsfragen zur Konfiguration, Konkretisierung und Planungsfortschreibung.

 

 

Entscheidungen und Änderungen in Projekten

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