Vor dem März 2020 hätte niemand mit Corona etwas anfangen können, hätte einer einen solchen Titel in den Ring geworfen. Allenfalls hätte man die Frage gestellt, was denn mexikanisches Bier mit der Bauwirtschaft zu tun hätte, vielleicht im Vergleich zu Gösser oder Spaten?
In den letzten Jahren rückte eine lange Zeit wenig diskutierte Bestimmung, nämlich der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz von Mehrkosten nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB, in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit.Hintergrund sind Entwicklungen in der Baubranche, namentlich die dort bestehende geringe Ertragslage, die dazu führt, dass viele meinen, nur mit (teils äußerst aggressivem) „Claiming“ Gewinne erwirtschaften zu können.
Der Einkauf komplexer, teurer, fertiger Produkte ist geprägt von einer unmittelbar anstellbaren Kosten-Nutzenbetrachtung. Bei Autos wird der Nutzen häufig von Begehrlichkeit, Prestige und selten nutzbaren Eigenschaften (Geländegängigkeit) oder Marktverengung (Wartezeiten) überlagert.
Die Leistungsbilder sind im Band [LB.GA] zusammengestellt. Für die Darstellung des Kostenrahmens werden die errechenbaren / eingeschätzten Planerkosten auf Basis des Projektkostenziels / -rahmens ermittelt. Für die Ermittlung des Kostenrahmens werden die Zielkosten ie. KGR 1-8 nach proportionalen Kennwerten (Prozentschlüssel) aus einem etwa gleichgroßen Projekt auseinander geteilt. Dies ermöglicht auch eine konkretere Erörterung der in der Zielplanung enthaltenen / nicht enthaltenen Ansätze, vor allem werden mit diesen (vorläufigen) Zahlen die Planerhonorare konkret rechenbar (Kostenrahmen).
Nachstehende Zusammenstellung dient zur Erarbeitung der „notwendigen“ Planerleistungen und der Aufbauorganisation am Beginn eines Projektes. Die Organisation, die Verträge sind Abbilder der Betriebsorganisation des Projektes - demzufolge nicht in allen Projekten gleich. Sie müssen an die Projekte angepasst, optimiert werden. Es bietet einige Vorteile, die Projekte nach Größe, Komplexität … zu strukturieren - wir haben dafür den Begriff Projektklassen (Seite 9) eingeführt. Die Leistungsbilder sind für Projekte der Projektklasse 1+2 direkt verwendbar, sollten für Projekte der Projektklasse 3-5 vertieft, konkretisiert und präzisiert werden.
Alle Beteiligten von Bauprojekten von der Ebene Projektleitung abwärts werden idR. über Leistungen (Leistungsbilder für Planung und ÖBA bzw. Leistungsverzeichnisse für materielle Bauarbeiten) eingekauft.
Diese überwiegende „Fremdvergabe“ ist der große Unterschied zu Projekten der Permanenzwirtschaft, die meist Personal aus der eigenen Organisation aufstellt. Auch bei PPP-, TU-, GU-Vorgaben werden die im Detail Beteiligten per (Sub-)Ausschreibung überwiegend aus „externen“ Anbietern zusammengesucht. Insoferne sind Bauprojekte jeweils neu zusammenzustellen, die Beteiligten und die Organisation neu aufzubauen.
KostenManagement als Darstellung zu Methodik und Werkzeug stand schon länger auf meinem Programm.
Der Beginn im Juni zeigte bald deutlich mehr als 30 Seiten (Normalgröße einer Ausgabe der planungswirtschaft), war aber erst mitten im Kapitel 4 (Begriffe) angelangt. Mit den ersten Fortschreibungen wurde klar ... das wird eine Doppelausgabe, schlussendlich deutlich größer als 2 Normalausgaben.
Strategische, taktische, operative Anleitung zu KostenManagement in einer stark verdichteten Abhandlung, als Arbeits- und Erfahrungsbericht aus einigen hundert Projekten und Gutachten, aus mehreren Kulturkreisen von Frankfurt bis Klagenfurt, ohne direkt auf eines der Projekte selbst einzugehen.
Koordination + Integration aller Beiträge der Fachplaner durch den Objektplaner (Architekt im Hochbau, Bauingenieur im Ingenieur) ist eine zentrale Forderung der HOAI seit 1977 und zugleich die größte Unbekannte in der Bau(rechts)diskussion.
Der Anstoß zu diesem Beitrag kam aus der ersten Sitzung der von RA Dr. Georg Karasek mit neuem Schwung betriebenen österreichischen Gesellschaft für Baurecht (ÖGEBAU) und ist anstelle des ursprünglich gedachten 30-Seiters, schnell in die Dimension eines Fachbuches hineingeraten.
Die Inhalte richten sich an die Anwender der HOAI 2013 und der österreichischen Regelwerke (GOA 1991-2004 und LM.VM.2014), die vom Autor zwischen 1997 und 2014 zT. mehrfach fortgeschrieben wurden.
In der planungswirtschaft 05|2018 haben wir eine umfangreiche Zusammenfassung der kontroversiellen Meinungen zum Thema Störungen erarbeitet, zumal zwischen den Darstellungen der Juristen und der Bauwirtschaftler einige Lücken festzustellen sind, was die für beide Seiten der Vertragspartner vertraglich (angemessene?) Anwendung der zT. dogmatischen oder fiktionalen Sichten angeht. Interessanterweise gab es bis jetzt keine Gegendarstellung dazu, was allerdings möglicherweise einer aktuellen Erschöpfung der Beteiligten aus umfangreicher Anwendungstätigkeit in Projekten zugeschrieben werden sollte.
Behinderungen sind die Auslöser von Störungen. Der Schnitt an die Wurzel des Problems war also naheliegend.
Die frühzeitige – von anderen Dokumentationssträngen – getrennte und daher fokussierte Bearbeitung, kann die Folgen von Behinderungen eingrenzen.
LM.VM definiert die Leistungen zum Entscheidungs- und Änderungsmanagement (EM und ÄM). Diese sind innerhalb der Leistungsmodelle der Projektbeteiligten abgestimmt, sodass sich ein Arbeitsprozess mit klaren Aufgabenzuteilungen ergibt. Dennoch stellt sich im Zuge der Projektarbeit oft die Frage, welche Leistung von wem zu erbringen ist oder wer für das Änderungsmanagement verantwortlich ist.
Weiters praxisrelevant ist die Bewertung des ggf. damit im Zusammenhang stehende zusätzlichen Honoraranspruchs sowie die Klärung von Abgrenzungsfragen zur Konfiguration, Konkretisierung und Planungsfortschreibung.
Als mir mein Institut diesen Titel für einen Vortrag vor Studenten vorgeschlagen hat, dachte ich: tolle Idee, muss man unbedingt einmal machen. Der zweite Gedanke war, das wird mein kürzester Vortrag, denn die Materialien dazu sind ziemlich dünn.
Planungsbüros sind extrem heterogen in Größe und Struktur, starten fixiert auf starke Persönlichkeiten, nur sehr wenige schaffen den Sprung in die 2. Generation.
Die Wirtschaftlichkeit eines Büros wird meist am Kontostand abgelesen, systematische Kennwerte sind sehr selten. Bei mehr als 3500 Ziviltechnikerbüros im Kammerbereich Wien, Niederösterreich, Burgenland hatten von 1998 - 2002 nur etwa 100 auf eine Umfrage zur (neutralisierten) Bekanntgabe ihrer Wirtschaftsdaten geantwortet, daraus war keine Statistik zu generieren. Die Antworten waren zT. stark im Gegensatz zu den Daten.
Die Analyse wird erschwert, da Architekten aus Wettbewerben mit hohen Akquisitionskosten (= 8 - 10 % des Umsatzes) belastet sind, Ingenieurbüros dagegen nicht. Schon die Erkenntnis, dass Verhandlungsverfahren idR. fast genauso aufwendig sind wie Wettbewerbe, musste erst etabliert werden.
Für die Herausgabe von LM.VM.2014 war zur Kalkulation der Stundensätze eine neue, verständliche Regelung zu finden. Die Kalkulationsblätter A - C werden seit 2014 jährlich auf die Ergebnisse der Kollektivvertragsverhandlungen zwischen bAIK und Gewerkschaft fortgeschrieben und bilden ein allgemeingültiges Rückgrat für den Berechnungsweg der Honorare über Aufwandsabschätzung und für Personaleinsatzplanung.
Der OGH hat sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit Fragen zur Sittenwidrigkeit von Vertragsbedingungen in Bau- und Planerverträgen auseinandergesetzt. Grund genug, nachfolgend die diesbezüglich speziell für Planerverträge bestehende aktuelle Rechtslage in dem aus Sicht des Artikelverfassers für die Praxis relevanten Umfang zusammenfassend darzustellen.
Die österreichische Bauwirtschaft hat Anfang 2017 einen herben Schock erlitten, als Kodek grundsätzliche Überlegungen zur konsequenteren Anwendung der rechtssystematischen Zusammenhänge vorgestellt hat, um der Flut baukostensteigender Mehrkostenforderung (MKF) auf Basis scheinlogischer Argumentationen entgegentreten zu können.
In lange laufenden Projekten ergibt sich immer wieder die Frage, was bei den aus der Sache heraus zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlichen Kosten und damit auch unterschiedlich „anrechenbaren Kosten“ = der Honorarbasis (HONB) der Planer die richtige Version wäre.
Der Projekt-Ablauf im Zeitstrukturmodell definiert mit den Leistungsphasen die vorläufig anzuwendenden anrechenbaren Kosten, zB. am Ende des Vorentwurfs für die Dauer der LPH 3 ist das die Kostenschätzung, für die LPHen 4+5+6 ist das die Kostenberechnung zum Entwurf, ab der HOAI.2009 sogar endgültig bis LPH 9.
In Projekten mit nur einfacher Kostenkontrolle wird idR. nach 60-80 % der Vergaben von den Prognosewerten der Kostenplanung auf die Auftragswerte umgestellt, weil diese nach Kostenplanung und Kostenanschlag der nächste Schritt in Richtung Kostenfeststellung sind.
In Projekten mit qualifiziertem Kostenmanagement könnte man auf den Trend abstellen. Am Ende des Projekts wird die Bemessungsgrundlage in Österreich nach den Regelwerken auf die Kostenfeststellung nach ÖN B 1801-1 (Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen) abgestellt.
Die wirtschaftliche Fehlentwicklung mancher Projekte erscheint der Außenwelt oft schwer verständlich. Grenzwerte, zu gerade noch oder nicht mehr tolerabel, sind als ‚Allgemeine Regel‘ wichtig, um überzogene Erwartungshaltung und Fehlleistungen auseinander zu teilen.
Die Erwartungshaltung vieler Auftraggeber (oft auch vertraglich unbedacht gegengezeichnet) passt vielfach nicht zu den realen Möglichkeiten der Planung. In mehreren Fachbeiträgen haben wir Regeln zur Arbeit der Planer beschrieben:
Der aktuelle Beitrag zeigt mögliche Schadensfälle aus Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Erstellung von Ausschreibungen, deren wirtschaftlichen Folgen fatal sein können, insbesondere mit klaren Hinweisen, wie dies vermieden werden kann.
Bei der Abrechnung von Planer-/Projektsteuerungshonoraren gibt es immer wieder (scheinbar) ungeregelte Detailbereiche, sodass Klarstellungen dazu als Ergänzung der Regelwerke vorgenommen werden müssen.
Der vorliegende Artikel beleuchtet die Kernaussagen des Rechnungshofes im Kontext der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen und gibt Hinweise für eine RH-konforme Ausschreibung.
Bei Redaktionsschluss galt noch das BVergG 2006. Da aber bereits der Entwurf des BVergG 2017 vorliegt, haben sich die AutorInnen dazu entschlossen, vor allem auf dieses einzugehen. Für das bessere Verständnis und eventuelle Vergleichsmöglichkeiten sind jedoch jeweils die entsprechenden Paragraphen des BVergG 2006 in den Fußnoten angegeben.
Zahlreiche Mängel in Ausschreibungen machen dieses Thema komplexer, als es möglicherweise sein sollte. Zur Aufklärung der gesetzlichen Lage sowie zur besseren Orientierung wird vorliegender Text unterschiedliche Punkte zum Thema behandeln. Ausschreibung von Varianten, klare Positionen in Leistungsverzeichnissen, funktionale Ausschreibung, Qualität der Ausschreibungsunterlagen und viele weitere sind zentrale Punkte, die einem häufig begegnen. Auch kommt es in Ausschreibungen häufig vor, dass während der Zuschlagsfrist das LZ verändert wird. Folgendes Kapitel konzentriert sich auf die Empfehlung des Rechnungshofes zum Thema der Abänderung der Leistungsverzeichnisse.
In der HOAI wurde 1977 der Begriff Objektplaner für die Beschreibung der Rolle des "federführenden, zentralen Planers" für den Architekten eingeführt.
Zur Beschaffenheitsvereinbarung über die Einhaltung einer Kostenobergrenze in den Vertragsmustern der öffentlichen Hand betreffend Architektenleistungen (insbesondere RBBau).
Von Architekten und Planern werden, im Unterschied zu den „klassischen“ Bauausführenden aus dem Bauhaupt- und Nebengewerbe, vorwiegend geistig schöpferische Leistungen erbracht. Diese unterscheiden sich nicht nur in der Art der Tätigkeit erheblich von den Leistungen der Bauausführenden. Auch aus rechtlicher Sicht sind die Leistungen von PlanerInnen in vielen Punkten anders zu qualifizieren als die Herstellung der Bauleistung (des Werkes) durch den Bauunternehmer.
Kostenermittlungen sind zunehmend Streitthema zwischen Planern und Auftraggebern, wobei sich eine große Lücke auftut, zwischen
Kaum ein Auftraggeber ist bereit zu akzeptieren, dass die Entwicklung von Bauprojekten mit Entwicklungsarbeit verbunden ist und nicht die 10.000ste Wiederholung des gleichen Produkts darstellt.
Kaum ein Auftraggeber ist bereit zu akzeptieren, dass die Kosten erst nach der Vergabe zu 95 % der Bauleistungen „sicher“ sind, wenn die LVs auf Basis qualifizierter Ausführungsplanung gemacht wurden.
Für viele andere Lebensbereiche werden systematische Unschärfe, divergente Haltungen akzeptiert, im Bereich der Bauplanung sind (fast) alle Auftraggeber der Meinung, „seit den Pyramiden könnte man das doch gelernt haben!“
Unterschiedliche Modelle der Honorarermittlungsgrundlage und -abrechnung bei Planungsleistungen (ein Vergleich zwischen LM.VM, HOA und HOAI)
Planerhonorare basieren auf einer Bemessungsgrundlage, die häufig im Planervertrag individuell zwischen den Vertragspartnern geregelt ist.
In Abhängigkeit der zugrundegelegten Regelung sind dabei zwei Aspekte von Bedeutung. Zum einen ist vertraglich festzulegen welche Kostenbestandteile lt. ÖN B 1801-1 voll bzw. anteilig je Fachplanung anzurechnen sind, und zum anderen ist festzulegen, auf welcher Kostengrundlage die Abrechnung der Leistung zu erfolgen hat.
Die unterschiedlichen Anteile einer Bemessungsgrundlage sowie mögliche Abrechnungsgrundlagen (Abrechnung auf Basis von tatsächlichen Herstellungskosten / Kostenfeststellung oder Abrechnung auf Basis der Kostenberechnung) sollen in der Folge aufgezeigt werden.
Da in Deutschland mit der aktuellen HOAI eine Entkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten erfolgte, wird auch ein Vergleich der beiden Werke aufgezeigt, um einerseits die Entwicklung darzustellen und gleichzeitig Beispiele für mögliche Regelungen aufzuzeigen.
Ziel des Beitrages ist, das Beleuchten von honorarrelevanten Regelungen die bei jedem Projekt gesondert zwischen den Vertragspartner zu vereinbaren sind.
1977 hat K.H. Pfarr die Problematik mit der „Entwurfsplanung“ in den Leistungsbildern aufgezeigt, indem er die LPH 3 als „Systemplanung“ bezeichnet hat.
Der von Pfarr eingeführte Begriff „Systemplanung“ ist aber im Rollenverständnis der Architekten nicht immer angekommen.
Verträge von Architekten und Ingenieuren (Planer) beziehen sich in Vergütungsfragen idR. auf mehrere Parameter, die auch für Aufstellung von Teil- und Schlussrechnungen vertrags- oder regelkonform dargestellt werden müssen. Insoferne hat eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen zu überprüfen.
Die Kernaussagen und Leitsätze des Rechnungshofes befassen sich auch mit dem Thema Angebotsprüfung und zeigen klar, dass es unabdingbar ist, Preise genau zu hinterfragen und zu verstehen, was sich hinter diesen verbirgt. Dieser Artikel beleuchtet diese Kernaussagen im Rahmen des rechtlichen Umfeldes und gibt Hinweise für eine RH-konforme Angebotsprüfung.
Die SOLL-„Planungszeit“ wird selten geregelt. Eine planungswirtschaftliche Betrachtung bietet Lösungen im Vergleich mit der Bauwirtschaft.
Weil die Honorarordnungen eine ‚geregelte‘ Relation zwischen Baukosten und Vergütung herstellen und weil die Inhalte der Planerverträge allgemein als nicht beschreibbar gelten, ordnert man sie von der Vertragsart her als Detail-Pauschalverträge ein, mit der unzulässigen Vermutung, dass die Dauer auch pauschalisiert sei, jedenfalls dann, wenn es länger dauert.
Weil die Fragen „Planungszeit“ und „Ermittlung einer Mehr-Planungszeit“ in den aktuellen Planungsverträgen und in der Literatur kaum behandelt werden, jedoch die Zahl der zeitlichen Abweichungen bei Bauprojekten im Allgemeinen zunimmt, führt dieses Thema in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern.
In Deutschland ist dazu der § 10 der HOAI „Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ in Diskussion. Gemäß Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages soll § 10 der HOAI unter anderem um eine Regelung ergänzt werden, wonach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit vorzusehen ist, überwiegend bezogen auf die Objektüberwachung, seltener auf die Phase 1 - 7, Vorentwurfsplanung bis Vergabe.
Bei Vergabeverfahren verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern/Bietern zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit oftmals den Nachweis über einschlägige Referenzprojekte. Soweit Bewerber/Bieter über diesen Nachweis nicht selbst verfügen, können sie sich gemäß § 76 BVergG 2006 auf die technische Leistungsfähigkeit Dritter – ua durch Referenzen – stützen, sofern der Bewerber/Bieter nachweist, dass er während des Auftragszeitraums tatsächlich über deren Mittel verfügt.
Der EuGH befasste sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage, ob sich Bewerber/Bieter nur dann auf Referenzen Dritter zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit stützen dürfen, wenn diese Leistungsteile ausführen oder ob eine bloß formale Zurverfügungstellung von Referenzen („Referenz-Shopping“) zulässig ist.
Regieleistungen sind bei Bauvorhaben oft notwendige Ergänzungen, um das Leistungsziel aus einem Einheitspreis- oder auch Pauschalpreisvertrag zu erreichen. Trotz ihrer oft praktischen Notwendigkeit, bleiben sie aber ein häufig diskutiertes und heikles Thema. So stellen sich immer wieder die Fragen, was denn eine Regie im Sinne einer Leistungserbringung überhaupt ist, wann Regieleistungen zur Anwendung kommen dürfen, und wie hoch der Anteil von Regien an einem Bauprojekt sein soll bzw. darf.
Die Qualitätssicherungssysteme der AS (Austrian Standards) sind in Bezug auf ÖN H 6010 und ÖN E 8390-1 nicht wirksam geworden. Die beiden Unterlagen sind weder planungstauglich, noch zukunftstauglich. Die beiden Normen propagieren Fehler und Einseitigkeiten, die Planungen ins Chaos und Baustellenabwicklungen zu hohen Mehrkosten treiben können.
Explodierende Kosten, Fehl(?)planungen einiger Großprojekte sind derzeit beliebtes Terrain für mediales Planerbashing. Machen wir einen Schritt zurück, weg von der aufgeheizten Front, um wieder einen klaren Blick auf die Arbeit und die Möglichkeiten der Planer werfen zu können.
Der erste Eindruck: Journalisten und juristische Ratgeber vorverurteilen Planer und auch Bauherren für die wirtschaftlichen Folgen dessen, was die Planer tun, nicht tun oder gar nicht tun können, ohne dass die realen Möglichkeiten fachlich dargestellt oder für eine interessierte Außenwelt mit verständlichen Worten transportiert werden.
Wettbewerbe sind das Akquisitionswerkzeug für Architekten – in den Augen der Auftraggeber überwiegt die Sorge: „wer wird gewinnen?“, „wird der Gewinner mein Projekt planen oder seine Architektur durchsetzen?“, „wird der Gewinner mein Projekt schaffen oder scheitern wir in aller Öffentlichkeit?“…
Offene Wettbewerbe sind das Ziel der Kammern – die Verpflichtung von Granden (Stars) steht im Fokus der Auftraggeber, was fehlt sind die Argu-mente mit denen diese Diskussion ausgewogen geführt wird und das Wissen, dass gemeinsames Verständnis die Projekte nicht nur im Wettbewerb trägt.
Günther Stefan ging in Vorlage mit dem ersten Text; das Ergebnis ist eine Argumentation im Konsens bis auf die Wortebene, als Spiegelbild der Erfahrungen aus mittlerweile fast hundert Wettbewerben [1].
Bei Standardprojekten wie Wohnbau, Schulen, Geschäftshäuser kann ein Auftraggeber zurecht davon ausgehen, dass ein Architekt (Objektplaner) die Konfiguration der „Arbeitsplätze“ einer Küche, eines Klassenraumes in der Gebäudelehre, im Wohnbau gelernt hat und (nur) ein „normaler“ Abstimmungsbedarf zwischen Bedarfsangaben und endgültiger Planung eingebracht werden muss.
Ganz anders liegt die Sache bei speziellen Arbeitsplätzen zB. der modernen Gerätemedizin, bei Laborbauten, in vielen Bereichen des High-Tech- Industriebaus, wo der Objektplaner die Räume, die Geräte, die Funktionseinrichtung mit den Nutzern mehrfach im Detail abstimmen muss und die funktionalen Anforderungen die Gestaltungsspielräume oft einengen.
Die Oberleitungen der HOA 2004 im zeit-/leistungsabhängigen Gesamtvergleich mit den aktuellen LM+VM [OA] 2014, sind die verschwunden ?
Derzeit werden Leistungsbilder in vielen Planerverträgen von den alten Leistungsbildern der Honorarordnungen auf die neuen Leistungsmodelle des LM.VM.2014 umgestellt. Dabei zeigt sich, dass es einige Leistungsverschiebungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen gibt und eine (für die Tragwerksplanung und TA) neue Leistungsphase „Begleitung der Bauausführung“ entstanden ist.
Der Begriff Krise ist nicht scharf konturiert, wird häufig unbedacht angewandt, ist im Empfinden der Projektbeteiligten unterschiedlich skaliert.
Es gibt Projekte, bei denen Konsens zum Begriff Krise herrscht, zB. wenn ein wesentlicher Beteiligter in Konkurs geht und (fast) alle Arbeiten der anderen Gewerke behindert sind.
In solcher Situation herrscht auf Seiten der verbleibenden Projektbeteiligten weitgehend „Sprachlosigkeit“ insoferne, als die Frage wer was zu tun hat (hätte) nicht ad hoc zugeordnet werden kann.
Projektkrisen sind mannigfaltige Begleiter der Architekten und Ingenieure, fast könnte man meinen, kein Projekt kommt ohne Krise durch.
Die Ursachen kommen selten von außen, oft aus der Projektarbeit selbst, meist aus zu geringer Tiefe der Vorbereitung in der Leistungsphase ø, die vor dem Einsatz der Planer, die Anforderung (Bedarfsplanung) an das Projekt erarbeitet.
Planer planen selten für sich selbst, allein daraus resultiert eine zwingende Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Planer haben Planen gelernt, nicht aber alle Arbeits- und Lebensbedingungen der vielfältigen Varianten unserer Welt. Der Arbeitsplatz eines Herzchirurgen oder eines Stellwarts der DB wird nicht nur in einer „Erörterung“ ausführungsreif konzipiert werden können.
frequently asked questions entstand als Sammlung häufiger, wiederkehrender Anrufe, Anschreiben von Architekten und Ingenieuren an den Interdisziplinären Honorarausschuss, den der Autor 1997 - 2006 geleitet hat und wurde in enger Zusammenarbeit mit den Rechtsberatern der Länderkammern fortgeschrieben. Die Sammlung wurde im Zuge der Arbeit an LM.VM.2014 erweitert und wird nun in der planungswirtschaft fortgesetzt.
Mitglieder der FgPB und Abonnenten der planungswirtschaft können gerne ihrerseits Fragestellungen von allgemeinem Interesse an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! übermitteln, die von Redaktionisten – passend zu den jeweiligen Ausgaben – aufgegriffen werden.
In Deutschland ist die Erweiterung des § 10 der HOAI 2013 zur Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs in Diskussion. Im Rahmen des Deutschen Baugerichtstages wurden vier Empfehlungen diesbezüglich veröffentlicht. § 10 der HOAI soll um folgende Aspekte ergänzt werden, wonach
Für Projekte der Unternehmenswelt ist die Findung der generellen Ablaufs- muster ein erster Schritt des Projektmanagements. Bei Bauprojekten ist aus der Regelwelt der üblichen Leistungen (HOAI, LM.VM.2014) das Zeitstrukturmodell in den Leistungsbildern impliziert vorgegeben.
Quality gates beschreiben die Abläufe und die Entscheidungsinhalte der Projektphasen(stufen) und der Leistungsphasen (Teilleistungen) der Planungsabwicklung und stellen die Inhalte der einzelnen Schritte und der großen Entscheidungen/Beschlüsse der Auftraggeber dar.
Ein wichtiger Beitrag zur Verständlichkeit und zu Standardisierung der Prozesse.
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