Sorgfaltspflicht bei Ausschreibungen

Die wirtschaftliche Fehlentwicklung mancher Projekte erscheint der Außenwelt oft schwer verständlich. Grenzwerte, zu gerade noch oder nicht mehr tolerabel, sind als ‚Allgemeine Regel‘ wichtig, um überzogene Erwartungshaltung und Fehlleistungen auseinander zu teilen.

Die Erwartungshaltung vieler Auftraggeber (oft auch vertraglich unbedacht gegengezeichnet) passt vielfach nicht zu den realen Möglichkeiten der Planung. In mehreren Fachbeiträgen haben wir Regeln zur Arbeit der Planer beschrieben:

  • vertiefte Kostenplanung und -kontrolle, vertiefte Terminplanung und -kontrolle, Verlag der TU Graz 2013,
  • Ausschreibung auf der Basis von Entwurf, planungswirtschaft 02|2017,
  • Planer sollen für Kosten haften, obwohl sie nicht die Preise machen, planungswirtschaft 04|2017,
  • Baukosteneinhaltung als vereinbarte Beschaffenheit des Architektenwerkes in der deutschen Vertragspraxis der öffentlichen Hand, pw 02|2018,
  • Kostenschätzungen und -berechnungen, Wo sind die Lücken im Kostentrichter, planungswirtschaft 02|2018.

Der aktuelle Beitrag zeigt mögliche Schadensfälle aus Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Erstellung von Ausschreibungen, deren wirtschaftlichen Folgen fatal sein können, insbesondere mit klaren Hinweisen, wie dies vermieden werden kann.

 

 

Sorgfaltspflicht bei Ausschreibungen
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