Die Kernaussagen und Leitsätze des Rechnungshofes befassen sich auch mit dem Thema Angebotsprüfung und zeigen klar, dass es unabdingbar ist, Preise genau zu hinterfragen und zu verstehen, was sich hinter diesen verbirgt. Dieser Artikel beleuchtet diese Kernaussagen im Rahmen des rechtlichen Umfeldes und gibt Hinweise für eine RH-konforme Angebotsprüfung.
Der vorliegende Artikel beleuchtet die Kernaussagen des Rechnungshofes im Kontext der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen und gibt Hinweise für eine RH-konforme Ausschreibung.
Bei Redaktionsschluss galt noch das BVergG 2006. Da aber bereits der Entwurf des BVergG 2017 vorliegt, haben sich die AutorInnen dazu entschlossen, vor allem auf dieses einzugehen. Für das bessere Verständnis und eventuelle Vergleichsmöglichkeiten sind jedoch jeweils die entsprechenden Paragraphen des BVergG 2006 in den Fußnoten angegeben.
Zahlreiche Mängel in Ausschreibungen machen dieses Thema komplexer, als es möglicherweise sein sollte. Zur Aufklärung der gesetzlichen Lage sowie zur besseren Orientierung wird vorliegender Text unterschiedliche Punkte zum Thema behandeln. Ausschreibung von Varianten, klare Positionen in Leistungsverzeichnissen, funktionale Ausschreibung, Qualität der Ausschreibungsunterlagen und viele weitere sind zentrale Punkte, die einem häufig begegnen. Auch kommt es in Ausschreibungen häufig vor, dass während der Zuschlagsfrist das LZ verändert wird. Folgendes Kapitel konzentriert sich auf die Empfehlung des Rechnungshofes zum Thema der Abänderung der Leistungsverzeichnisse.
Bei der Abrechnung von Planer-/Projektsteuerungshonoraren gibt es immer wieder (scheinbar) ungeregelte Detailbereiche, sodass Klarstellungen dazu als Ergänzung der Regelwerke vorgenommen werden müssen.
Die wirtschaftliche Fehlentwicklung mancher Projekte erscheint der Außenwelt oft schwer verständlich. Grenzwerte, zu gerade noch oder nicht mehr tolerabel, sind als ‚Allgemeine Regel‘ wichtig, um überzogene Erwartungshaltung und Fehlleistungen auseinander zu teilen.
Die Erwartungshaltung vieler Auftraggeber (oft auch vertraglich unbedacht gegengezeichnet) passt vielfach nicht zu den realen Möglichkeiten der Planung. In mehreren Fachbeiträgen haben wir Regeln zur Arbeit der Planer beschrieben:
Der aktuelle Beitrag zeigt mögliche Schadensfälle aus Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Erstellung von Ausschreibungen, deren wirtschaftlichen Folgen fatal sein können, insbesondere mit klaren Hinweisen, wie dies vermieden werden kann.
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